Mit einer Novelle zum Gerichtsgebührengesetz (GGG) werden Immobilien zur Deckung des persönlichen Wohnbedarfs mit einem Teil der Bemessungsgrundlage von bis zu € 500.000,– von der Eintragungsgebühr (1.1%) befreit.
Den Gesetzestext (§§25a bis 25c des Gerichtsgebührengesetzes) finden Sie hier: RIS – Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 25a – Bundesrecht konsolidiert (bka.gv.at)
Die Befreiung gilt auch für die Eintragungsgebühr von Pfandrechten/Hypotheken (1,2%), die mit der Finanzierung einer Immobilie im obigen Sinn zusammen hängen, auch hier wird der Pfandbetrag bis € 500.000,– befreit.
Die Regelung gilt für alle Verträge, die ab dem 1.4.2024 abgeschlossen wurden, ist jedoch (vorerst) auf 2 Jahre befristet!
Wichtig ist, dass der Antrag auf Verbücherung des Eigentumsrechtes bzw. eines Pfandrechtes nicht vor dem 30.6.2024 gestellt werden darf, um die Begünstigung in Anspruch zu nehmen.
Die Regelung kann durchaus beachtliche finanzielle Auswirkungen haben.
Als Beispiel: Ankauf einer Wohnung um € 750.000,–. Pfandsumme für den Kredit zum Ankauf € 500.000,–.
Ohne Begünstigung:
Eigentum Eintragungsgebühr: 1,1% aus 750.000,– = € 8.250,–
Pfandrecht Eintragungsgebühr: 1,2% von € 500.000,– = € 6.000,.–,
insgesamt daher € 14.250,–.
Mit Begünstigung:
Eigentum EintrG: 1,1% aus € 250.000,– =
(KP 750.000,– abzüglich 500.000,– „Freibetrag“): € 2.750,–
Pfandrecht 1,2% von € 0,–
insgesamt : € 2.750,–.
Ersparnis daher : € 11.500,–!
WICHTIG:
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- Informieren Sie den Vertragserrichter von Anfang an darüber, dass Sie die Immobilie für persönliche Wohnzwecke erwerben möchten, damit dies bei der Vertragserstellung und weiteren Abwicklung entsprechend berücksichtigt wird.
- Stellen Sie sicher, dass bei der weiteren Abwicklung alle erforderlichen Angaben und Erklärungen durch Sie erfolgen (am sichersten und einfachsten ist es, diese Erklärungen gleich mit in den Vertragstext aufzunehmen).
- Wenn Sie einen Kredit zum Ankauf der Immobilie aufnehmen, benötigen Sie für die Begünstigung der Eintragungsgebühr für das Pfandrecht eine entsprechende Bestätigung der Bank, dass der Kredit zu mindestens 90% für den Erwerb oder die Errichtung/Sanierung der Immobilie dient. Auch hier wäre es am einfachsten, wenn dieser Text mit in die Pfandurkunde aufgenommen wird.
- Bitte, beachten Sie auch, dass Sie innerhalb von drei Monaten ab Übergabe bzw. Bezugsfertigstellung Ihren bisherigen Wohnsitz nachweislich aufgeben und Ihren Hauptwohnsitz in der angeschafften Immobilie begründen müssen. Übermitteln Sie dem Vertragserrichter dann umgehend die entsprechenden Nachweise:
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- Meldebestätigung über die Begründung des Hauptwohnsitzes an der neuen Immobilie, und je nach Art der bisherigen Wohnform:
- Bestätigung des Vermieters oder Untervermieteres über die Beendigung des Mietverhältnisses,
- Bestätigung des sonstigen Quartiergebers (zB Eltern bei bisherigem Familienwohnsitz etc., Dienstgeber bei Dienstwohnung, etc.),
- Nachweis des Verkaufs oder einer entsprechenden Vermietung bei Eigentum.
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Wenn Sie den Hauptwohnsitz vor Ablauf von 5 Jahren wieder aufgeben, oder innerhalb dieses Zeitraumes das dringende Wohnbedürfnis wegfällt, müssen Sie dies dem Grundbuch von sich aus bekannt geben und die begünstigten Beträge werden nachgefordert.
Nähere Informationen finden Sie auch in der Richtlinie Gebührenbefreiung (link).
Als Service finden Sie ein Formular-Muster (Word) für die erforderlichen Bestätigungen der „Quartiergeber“ zum Herunterladen und Ausfüllen, bzw. zur Weiterleitung an Ihren bisherigen Quartiergeber: 25b GGG Bestätigung Formular