„wie besichtigt“ / Gewährleistung im privaten Immobilienvertrag
In Kaufverträgen zwischen Privatpersonen (Konsumenten) über gebrauchte Immobilien finden sich üblicherweise Klauseln wie „gekauft, wie es liegt und steht“, „wie besichtigt“, oder ähnliche Bestimmungen. Ziel dieser Regelungen ist es, die gesetzliche Gewährleistung mehr oder weniger zu beschränken oder sogar auszuschließen.
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