Befreiung Eintragungsgebühr ab 1.4.2024
Mit einer Novelle zum Gerichtsgebührengesetz (GGG) werden Immobilien zur Deckung des persönlichen Wohnbedarfs mit einem Teil der Bemessungsgrundlage von bis zu € 500.000,-- von der Eintragungsgebühr (1.1%) befreit. Den Gesetzestext (der noch nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde), finden Sie
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