Beim Kauf bzw. Verkauf von Immobilien taucht immer wieder die Frage auf, was mit bestehenden Versicherungen passiert.

Im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) gibt es dazu in den §§ 69 bis 71 entsprechende Regelungen, rund um die „Veräußerung der versicherten Sache“.

Die wesentlichsten Regelungen dazu sind:

  1. Der Erwerber der versicherten Sache tritt in den bestehenden Versicherungsvertrag ein.
  2. Ab diesem Eintritt haften Veräußerer und Erwerber gemeinsam für die Versicherungsprämie.
  3. Die Veräußerung ist der Versicherung unverzüglich bekannt zu geben.
  4. Die Versicherung kann gegenüber dem Erwerber die Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Veräußerung kündigen.
  5. (Nur) der Erwerber kann die Versicherung (in der er gem. Punkt 1. Oben eingetreten ist!) kündigen und dies nur innerhalb eines Monats ab dem „Erwerb“.

Mit Immobilien stehen im Wesentlichen zwei Typen von Versicherungen in Verbindung:

A) Gebäudeversicherung (Haus-, Eigenheim-, Feuer-, Elementarversicherungen etc.)

Versicherter Gegenstand ist das Gebäude samt seinen technischen Einrichtungen selbst. Bei Erwerb des Gebäudes kommen daher die oben angeführten Regelungen zur Anwendung. Im Privatbereich wird dies bei Erwerb von bebauten Grundstücken, Einzelgebäuden, Superädifikaten etc. von Relevanz sein, nicht jedoch beim Erwerb von Eigentumswohnungen.

Bei typischen Eigentumswohnungen ist das gesamte Gebäude versichert, Versicherungsnehmer ist dabei aber die so genannte „Eigentümergemeinschaft“, also sämtliche Miteigentümer. Diese Versicherung ist daher im Regelfall nicht betroffen, wenn einzelne Wohnungen oder Wohnungseigentumsobjekte betroffen sind, da ja nicht der (gesamte) versicherte Gegenstand veräußert wird.

Achtung aber bei bestimmten Wohnungseigentumsobjekten, wie zB Reihenhäusern, einzeln errichteten Gebäuden etc., es kann sein, dass es sich zwar formell um Wohnungseigentumsobjekte handelt, diese aber (da es kein gemeinsames „Gebäude“ gibt) auch einzelne Versicherungen haben, auf die dann  auch die obigen Bestimmungen anzuwenden sind!

B) Haushalts-bzw. Hausratsversicherung

Versichert sind hier der Hausrat, also – vereinfacht gesagt – die Wertgegenstände der jeweiligen Bewohner der Immobilie. Beim Verkauf der Immobilie bleibt die Versicherung im Regelfall an den persönlichen Gegenständen der bisherigen Bewohner bestehen und diese „nehmen die Versicherung mit“ zu ihrem neuen Wohnsitz.

 Praxistipps für Immobilienkäufer:

  1. Klären Sie mit dem Verkäufer und/oder dem Makler schriftlich ab, ob für das von Ihnen zu erwerbende Objekt eine (eigene) Gebäudeversicherung besteht.
  2. Lassen Sie sich am besten vorab eine Kopie der Versicherungspolizze übermitteln.
  3. Leiten Sie die Versicherung an einen Versicherungsberater Ihres Vertrauens weiter, damit dieser beurteilt, ob er die Übernahme der Versicherung, oder aber die Kündigung empfiehlt.
  4. Verständigen Sie die Versicherung nach Unterfertigung des Kaufvertrages vom erfolgten Vertragsabschluss und geben Sie allenfalls jetzt schon bekannt, ob Sie die Versicherung übernehmen werden, oder ob Sie beabsichtigen, diese (nach Eintragung im Grundbuch) zu kündigen.
  5. Wenn Sie kündigen möchten, behalten Sie die Frist von einem Monat ab Eintragung im Grundbuch im Auge. (Wenn Sie die Frist ohne Kündigung verstreichen lassen, dann haben Sie die Versicherung übernommen und können dann erst wieder nach den Vereinbarungen im Versicherungsvertrag kündigen.)
  6. Sollte es sich um ein versicherbares Objekte (Einzelgebäude, Ein- oder Mehrfamilienhaus,etc.) handeln, aber keine Versicherung bestehen, sollten Sie dringend mit einem Versicherungsberater Ihres Vertrauens Kontakt aufnehmen, damit Ihr Kaufobjekt so früh wie möglich (spätestens jedoch bei Übergabe!) versichert ist.