Zur Absicherung von Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüchen wird vereinbart, dass ein Teil (üblicher Weise 2-3%) des Kaufpreises oder des Werklohnes vom Käufer oder Werkbesteller zurückbehalten wird.

Sollte der Vertragspartner seinen Verpflichtungen, etwa bei Auftreten von Mängeln nicht nachkommen, dann soll der Käufer oder Auftraggeber mit Hilfe des Haftrücklasses die Behebung der Mängel durchführen können.

Derartige Regelungen finden sich insbesondere bei Kaufverträgen, die nach dem Bauträgervertragsgesetz (BTVG) abzuwickeln sind, weil dieses Gesetz einen Haftrücklass iHv mindestens 2% zwingend vorsieht.

In der Praxis wird dieser Vorgabe dadurch entsprochen, dass die Käufer beim Vertragserrichter/Treuhänder nur 98% des Kaufpreises erlegen und sich verpflichten, die fehlenden 2% erst nach Ablauf der „Haftfrist“ von drei Jahren nach Übergabe (das ist die gesetzliche Gewährleistungspflicht für unbewegliche Sachen) direkt an den Verkäufer bezahlen. Alternativ kann auch geregelt sein, dass die Käufer den gesamten Kaufpreis beim Treuhänder erlegen, der dann jeweils nach Baufortschritt den Kaufpreis an den Verkäufer/Bauträger weiterleitet, die letzten 2% des Kaufpreises jedoch dann noch 3 Jahre ab Übergabe des Kaufgegenstandes beim Treuhänder verbleiben.

Der Bauträger kann die Auszahlung des Haftrücklasses an ihn auch schon vor Ablauf der Haftfrist verlangen, wenn er im Gegenzug dem Käufer eine Bankgarantie über die Höhe des Haftrücklasses und mit einer Gültigkeit, die mindestens der Haftfrist entspricht, übergibt.