Dabei wird eine Immobilie verkauft und gleichzeitig verbindlich vereinbart, dass der Verkäufer sodann die Immobilie anmietet.
Derartige Vertragskonstrukte waren bisher vor allem im gewerblichen Bereich üblich und dienten dazu, den verkaufenden Unternehmen liquide Mittel zu verschaffen. In letzter Zeit werden derartige Verträge aber auch häufig bei so genannten „Teilverkäufen“ bzw. „Pensionsverkäufen“ angewendet.
Um bestmöglich abgesichert zu sein, muss der Mietvertrag unbedingt im Grundbuch eingetragen werden, nur dann ist auch sicher gestellt, dass der Mietvertrag auch weiterhin gilt, wenn die Immobilie vom Käufer weiterveräußert wird.
Die Konstruktion ist aber nicht unproblematisch.
Bei Verkauf und vereinbarter sofortiger (oder zeitnaher) Anmietung, kann keine ImmoESt-Befreiung angewendet werden, weil der Hauptwohnsitz anlässlich des Verkaufes nicht aufgegeben wird!
Hinzu kommt, dass es – je nach Mietobjekt und den darauf anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen – schwer abschätzbar ist, wie sich die Höhe der Miete in Zukunft entwickeln wird. Gerade die letzte Zeit hat gezeigt, dass es zB aufgrund der üblichen Wertsicherungsklauseln, Anhebungen der Richtwertmietzinse usw. zu massiven Erhöhungen kommen kann.