Inventar
Niemand zahlt gerne Steuern und Gebühren und gerade bei Immobiliengeschäften trifft es in allen Fällen die Käufer (Grunderwerbsteuer/GrESt, Eintragungsgebühr/EintrGeb) und in vielen Fällen auch die Verkäufer (Immobilienertragsteuer/ImmoESt).
Es wird daher oftmals nach Wegen gesucht, die Steuerlast zu reduzieren. Häufig vermeint man, sich mit einer Inventar-Lösung helfen zu können.
Hintergrund ist die rechtliche Situation, dass für die Bemessung von GrEST, EintrGeb. und ImmoESt der Wert bzw. Erlös der Immobilie, also – wie der Name schon sagt – des unbeweglichen Vermögens heran zu ziehen ist. Wenn mit der Immobilie auch „Mobilien“, also bewegliche Gegenstände verkauft werden, dann können diese bei der Bemessung von GrESt, EintrGeb und ImmoESt unberücksichtigt gelassen, also herausgerechnet werden.
Dabei sind jedoch strenge Regeln einzuhalten, um nicht ernsthafte Probleme mit der Finanz zu bekommen:
1. Bewegliche Gegenstände:
Als beweglich gelten nur Gegenstände, die
=> nicht mit der Immobilie fest verbunden sind („niet- und nagelfest“),
=> nicht zwingend der Bewirtschaftung des Objektes dienen oder dem fortdauernden Gebrauch gewidmet sind und daher als Zubehör gelten (zB Kücheneinrichtung, freistehende Badewanne) sowie Gegenstände, die
=> nicht ohne wirtschaftliche Beeinträchtigung entfernt werden können.
2. Auflistung/Bewertung:
Wenn es Gegenstände gibt, die tatsächlich als beweglich einzustufen sind, dann ist ein detailliertes Verzeichnis (Inventarliste) zu erstellen, in dem die Gegenstände genau zu bezeichnen sind. Weiters sind deren (ungefähres) Anschaffungsdatum, deren damaliger Anschaffungspreis sowie der nunmehrige Zeitwert anzugeben.
Die Finanz orientiert sich dabei an den Preisen, die für vergleichbare Gegenstände zB. auf entsprechenden Plattformen, wie zB „ebay“ oder „willhaben“ erzielt werden. Abgesehen von echten Antiquitäten muss man bei gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen von Abwertungen von 10 bis 20% jährliche ausgehen.
Oftmals wird die Ansicht vertreten, dass Inventar von nicht mehr als 10% des Kaufpreises und unter € 10.000,– „problemlos“ heraus gerechnet werden könne. Dies ist in der Form unvollständig bzw. unrichtig!
Die Finanz hat zu diesem Thema in der Vergangenheit lediglich erklärt, dass bei Vorliegen einer detaillierten Liste (wie oben beschrieben) und dem Unterschreiten beider oben angeführter Grenzen (also weniger als 10% des Gesamtkaufpreises UND weniger als € 10.000,–) das Finanzamt die Bewertung des Inventars im Regelfall akzeptieren wird, ohne vertiefende Nachforschungen anzustellen.
Für mich als Vertragserrichter, der ja auch für die Meldung der Daten zu GrEST/EintrGeb und ImmoESt verantwortlich ist, bedeutet dies, dass ich das „Herausrechnen“ von Inventar im Rahmen einer Selbstberechnung nur dann durchführen kann, wenn eine detaillierte und schlüssige Liste vorhanden ist und die Beträge unter den beiden Grenzen liegen.
In allen anderen Fällen kann ich keine Sebstberechnung durchführen, sondern muss die Daten an das Finanzamt im Rahmen einer Abgabenerklärung zur Berechnung und Vorschreibung der Steuer übermitteln.
Aus den zahlreichen Entscheidungen habe ich abschließend ein paar typische Gegenstände, zu denen Entscheidungen ergangen sind, gegenüber gestellt:
nicht akzeptiert
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akzeptiert
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Begehbare Garderobe |
Essgarnitur |
Dampfbad/Sauna |
Gartenmöbel |
Einbauküche |
Kinderzimmermöbel |
Kassettendecke |
Kleinmöbel |
Markise |
Kugelgrill |
Maßmöbel |
Loungemöbel |
Sauna |
Aufsitz-Rasenmäher |
Treppenlift |
Rasenroboter |
Wandvertäfelung |
Schreibtisch |
Waschtisch |
Spiegel |
Wasseraufbereitung |
TV |
Whirlpool |
Wohnlandschaft |